Abzug von den Geldleistungen
§ 188.
Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe für erbrachte Geldleistungen (§§ 185 bis 187) aufgewendet hat, von den Geldleistungen der Kranken- bzw. Pensionsversicherung abzuziehen, doch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen aus der Pensionsversicherung jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistung nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098686
alte Dokumentnummer
N6197846553L
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