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§ 188 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Abzug von den Geldleistungen

§ 188.

Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe für erbrachte Geldleistungen (§§ 185 bis 187) aufgewendet hat, von den Geldleistungen der Kranken- bzw. Pensionsversicherung abzuziehen, doch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen aus der Pensionsversicherung jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistung nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098686

alte Dokumentnummer

N6197846553L

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