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§ 184 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

ABSCHNITT II

Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe Pflichten der Träger der Sozialhilfe

§ 184.

Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.