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§ 168 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation

§ 168.

Der Versicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. § 307c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.