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§ 163 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

§ 163.

Die zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Sie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.