vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 152 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

§ 152.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.

(2) Bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 61a, 62 und 63 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.