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§ 14c GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Beginn und Ende der Selbstversicherung

§ 14c.

(1) Die Selbstversicherung nach § 14a beginnt

  1. 1. mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt;
  2. 2. im Falle des § 14a Abs. 3 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3;
  3. 3. im Falle des § 14a Abs. 4 im Anschluss an eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG;
  4. 4. im Falle des § 14a Abs. 5 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 2.

(2) Die Selbstversicherung endet

  1. 1. im Falle des § 14a Abs. 1 Z 1 und der Abs. 3 und 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet;
  2. 2. im Falle des § 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
  3. 3. wenn eine Pflichtversicherung nach § 14b eintritt.

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