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§ 144a GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Frühstarterbonus

§ 144a.

(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € (Anm. 1). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € (Anm. 2) begrenzt.

(2) Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.

(3) An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 1,03 €

Anm. 2: für 2023: 61,86 €

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40228039