vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 142 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

§ 142.

Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. es sich um Ersatzmonate nach § 116a oder § 116b handelt oder
  2. 2. durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.