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§ 14 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

4. Unterabschnitt

Formalversicherung

§ 14.

(1) Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten

  1. a) in der Krankenversicherung für drei Monate,
  2. b) in der Pensionsversicherung für sechs Monate

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Zusatzversicherung bzw. eines vermeintlich Anmeldeberechtigten auf Familienversicherung.

(3) Die Formalversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Bescheid des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung zugestellt wird. Dies gilt auch in den freiwilligen Versicherungen, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 8 Abs. 7, 9 Abs. 3, 10 Abs. 3 und 12 Abs. 7 eintritt. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2).

(4) Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung bzw. die entsprechende freiwillige Versicherung.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40120881