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§ 133a GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit

§ 133a.

Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 194 Abs. 1 Z 3) zu entscheiden hat.