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§ 126 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

§ 126.

Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß § 122 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte.