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§ 118 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Unwirksame Beiträge

§ 118.

(1) Beiträge, die nach dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) für einen anderen Zeitraum als für das letzte dem Stichtag unmittelbar vorangehende Kalendervierteljahr und für das Kalendervierteljahr, in das der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

  1. a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Selbst- oder Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
  2. b) auf Beiträge nach § 40a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;
  3. c) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 115 Abs. 4 entrichtet wurden;
  4. d) in den Fällen des § 175 dieses Bundesgesetzes bzw. des § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, des § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des § 13 Abs. 3 des Bundesbezügegesetzes und des § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes;
  5. e) auf Beiträge, die gemäß § 33 Abs. 9 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;
  6. f) auf Beiträge, die in den Fällen des § 35a wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
  7. g) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 35 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 oder 4 entrichtet wurden;
  8. h) auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß § 143 führen;
  9. i) auf Beiträge nach § 25 Abs. 6a, sofern sie binnen drei Monaten ab Verständigung entrichtet wurden;
  10. j) auf Beiträge, die nach § 27e der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.