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§ 114 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Versicherungszeiten

§ 114.

Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 115 und 117 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 116, 116a, 116b und 117 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.

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