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§ 111 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ABSCHNITT III

Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen Aufgaben

§ 111.

Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.