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§ 102b GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung

§ 102b.

(1) Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach § 104a zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.

(2) Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach § 104a nicht angerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40241508