Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung
§ 102b.
(1) Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach § 104a zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.
(2) Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach § 104a nicht angerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40241508
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