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Artikel III GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Artikel III

Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 295/1990, zu BGBl. Nr. 560/1978)

(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 sind

  1. a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vor dem 1. Jänner 1990 liegt,
  2. b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
  1. mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht bzw. bestanden hätte, wobei im übrigen § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.

(2) Zu

  1. a) allen Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vor dem 1. Jänner 1990 liegt,
  2. b) allen Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
  1. die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der lit. b gebührt die außerordentliche Sonderzahlung nicht, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung gebührt in der Höhe von 7 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges Ruhen ist außer Betracht zu lassen.

(3) Sind nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes feste Beträge – ausgenommen die Richtsätze nach § 150 und der Betrag nach § 74 Abs. 2 zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sind diese Beträge mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Der Betrag nach § 74 Abs. 2 zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem 1,005fachen zu vervielfachen. Dabei sind die am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen.

(4) Die außerordentliche Sonderzahlung nach Abs. 2 hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) sowie bei der Berechnung des Jahresausgleiches gemäß § 153 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu bleiben. Sie ist unpfändbar.

(5) Die außerordentliche Sonderzahlung gilt für steuerliche Zwecke als Nachzahlung eines laufenden Bezuges.

(6) Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, für die der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Abs. 2 anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der Anwendung des Abs. 2 vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.

(7) Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen § 125 im Zusammenhalt mit § 50 Abs. 4 zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu zu bemessen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12161307

alte Dokumentnummer

N6197846688L

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