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§ 5 IESG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 5.

(1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist die IEF‑Service GmbH zuständig.

(2) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei der IEF‑Service GmbH in einem ihrer Standorte eingebracht werden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die IEF‑Service GmbH gerichtet anzusehen und an diese weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40240768