§ 5.
(1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist die IEF‑Service GmbH zuständig.
(2) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei der IEF‑Service GmbH in einem ihrer Standorte eingebracht werden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die IEF‑Service GmbH gerichtet anzusehen und an diese weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10008418
Dokumentnummer
NOR40240768
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