Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt
§ 10.
Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die IEF‑Service GmbH. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10008418
Dokumentnummer
NOR40240773
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