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Artikel 79 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 79

(1) Nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten.

(2) Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden von dieser nicht berührt; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder, mangels einer solchen, durch die für den in Betracht kommenden Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083931

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