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Artikel 75 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 75

(1) Dieses Abkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die dritte Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt worden ist.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Abkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083927

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