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Artikel 42 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 42

(1) Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wonach der zuständige Träger die Kosten für die Überführung des Verletzten zum Wohnort oder Krankenhaus übernimmt, gelten auch für die Überführung zum entsprechenden Ort im Gebiet des anderen Vertragsstaates, wo der Verletzte wohnt, wenn der zuständige Träger die Überführung unter gebührender Berücksichtigung der für sie sprechenden Gründe vorher genehmigt hat.

(2) Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wonach der zuständige Träger die Kosten für die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort übernimmt, gelten auch für die Überführung bis zum entsprechenden Ort im Gebiet des anderen Vertragsstaates, wo der Verstorbene gewohnt hat.

(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. Darin wird insbesondere bestimmt, für welche Personengruppen diese Bestimmungen gelten und wie die Überführungskosten auf die in Betracht kommenden Vertragsstaaten aufgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083894

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