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Artikel 29 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 29

(1) Die Träger der Vertragsstaaten, deren Rechtsvorschriften für die in Betracht kommende Person galten, stellen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften fest, ob diese Person unter Berücksichtigung des Artikels 28 die Vorraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt.

(2) Erfüllt die Person die Voraussetzungen, so berechnen die Träger den Betrag der Leistung, auf den Anspruch bestünde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten und für die Feststellung des Anspruches nach Artikel 28 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten ausschließlich nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(3) Handelt es sich um

  1. a) Leistungen, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängt, so gilt dieser Betrag als Betrag nach Absatz 2,
  2. b) in Anhang IV bezeichnete Leistungen, so kann der Betrag nach Absatz 2 unter Zugrundelegung und bis zur Höhe des Betrages der vollen Leistung berechnet werden, und zwar
  1. i) bei Invalidität oder Tod im Verhältnis der von der Person oder von dem Verstorbenen vor Eintritt des Falles nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten und nach Artikel 28 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten, zu zwei Dritteln der Jahre von der Vollendung des 16. Lebensjahres der Person oder des Verstorbenen bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität zur Folge hatte, oder des Todes, wobei nach Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegte Jahre unberücksichtigt bleiben;
  2. ii) bei Alter im Verhältnis der von der Person nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten und nach Artikel 28 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten zu 30 Jahren, wobei nach Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegte Jahre unberücksichtigt bleiben.

(4) Diese Träger stellen den geschuldeten Leistungsbetrag unter Zugrundelegung des Betrages nach Absatz 2 oder Absatz 3 im Verhältnis der vor Eintritt des Falles nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den vor Eintritt des Falles nach den Rechtsvorschriften aller in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten fest.

(5) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Leistungen oder bestimmter Leistungsteile von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten ab, so kann der zuständige Träger dieses Vertragsstaates ungeachtet der Absätze 2 bis 4 die Leistungen oder Leistungsteile auf Grund der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten unmittelbar berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083881

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