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Art. 6 § 73 AlVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Zufluss der Mittel

§ 73.

Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.