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Art. 2 § 31 AlVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung

§ 31.

(1) Abweichend von § 29 treten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Krankenversicherung unterliegen, unter der Voraussetzung eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruches auf Leistungen der Krankenfürsorge an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Leistungen der Krankenfürsorge tragen. Für die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 14a bis 14c und 14e AVRAG besteht jedenfalls Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge.

(2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen der Krankenfürsorge oder eines gleichartigen Beitrages.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend auch für Ansprüche auf Leistungen einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40254031