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Art. 2 § 13 AlVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1977

§ 13.

Wenn die Arbeitslosigkeit die unmittelbare Folge eines durch Streik verursachten Betriebsstillstandes ist, gebührt während dessen Dauer kein Arbeitslosengeld; das gleiche gilt für den Fall einer Aussperrung in einem Betrieb, sofern sie als Abwehrmaßnahme gegen einen Teilstreik, eine passive Resistenz oder eine sonstige die Fortführung der Arbeiten in diesem Betrieb vereitelnde Kampfmaßnahmen erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098175

alte Dokumentnummer

N6197721155L

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