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§ 1 Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2006

§ 1

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle über die im § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freigestellten werden:

(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2006)

  1. 3. im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes der Erzieher an Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten ein Bediensteter,
  2. 4. im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Zollwachdienstes bis zu zwei Bedienstete,
  3. 5. im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, bis zu zwei Bedienstete,
  4. 6. im Bereich des Zentralausschusses für die Wiener Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen ein Bediensteter,
  5. 7. im Bereich des Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ein Bediensteter.

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