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§ 13 UrlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmungen

§ 13.

Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10008376

Dokumentnummer

NOR40022536