Projektmitarbeiter
§ 4a.
Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (§ 2 Abs. 13 Z 2) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
10008365
Dokumentnummer
NOR40245616
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