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§ 21 AuslBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Stellung des Ausländers im Verfahren

§ 21

Der Ausländer hat in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.