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§ 20a AuslBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verfahrensdauer

§ 20a

Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden.