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§ 10 AuslBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Streik und Aussperrung

§ 10

Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb dürfen Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt werden.