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Anlage D AuslBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Anlage D

Zulassungskriterien für Start‑up-GründerInnen gemäß § 24 Abs. 2

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit

20

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer

20

Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich

30

 

 

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

1

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

5

Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B1 oder B2)

10

Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B2)

10

Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung (C1)

15

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Zusatzpunkte

maximal anrechenbare Punkte: 30

Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000

10

Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start‑up-Förderstelle in Österreich

10

Alter bis 35 Jahre

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

85

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50

  

Schlagworte

Diplomstudium, Bachelorstudium, Masterstudium, Gründerin

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40252047

Stichworte