vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 PVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1968

§ 7.

Der Vorsitzende hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung dem Mitglied des Ausschusses als erstem das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen wurden; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der Debatte ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes abzustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095694

alte Dokumentnummer

N61968103520

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)