ABSCHNITT VII
Wahrung der Zuständigkeit
§ 33.
Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008362
Dokumentnummer
NOR12103077
alte Dokumentnummer
N61987194790
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