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§ 1 PVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

ABSCHNITT I

Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse Einberufung der Sitzungen

§ 1.

(1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Einberufung auf elektronischem Weg ist einer schriftlichen Einberufung gleichzuhalten. Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist auf dessen Verlangen Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie in den Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu gewähren.

(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR40216949

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