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§ 17 PVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Ausfertigungen

§ 17.

(1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner Stellvertretung zu unterzeichnen. Die Urschrift ist jedenfalls eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (§ 16 Abs. 3) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. II Nr. 230/2019)

Schlagworte

Ausschußobmann, Obmann

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR40216955

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