§ 10.
(1) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt nach den Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird.
(2) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig. § 8 Abs. 2 letzter Satz bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008362
Dokumentnummer
NOR12095697
alte Dokumentnummer
N61968103550
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