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§ 67 BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1975

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 67

(1) Mit Ablauf des 30. Juni 1974 verlieren, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 8. August 1947, BGBl. Nr. 221, über die Geschäftsordnung und Geschäftsführung der Betriebsvertretungen (Betriebsrats-Geschäftsordnung – BRGO) sowie die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1972, BGBl. Nr. 13/1973, über die Geschäftsführung der betrieblichen Jugendvertretungen (Jugendvertrauensrats-Geschäftsordnung – JVRGO) ihre Wirksamkeit.

(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), verlieren die in Abs. 1 angeführten Verordnungen mit Ablauf des 30. Juni 1975 ihre Wirksamkeit.

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