zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 61.
(1) Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (§§ 16 und 17) betrauen.
Schlagworte
Errichtungsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10008332
Dokumentnummer
NOR12097352
alte Dokumentnummer
N6197427904L
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