zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
§ 59.
(1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 93 ArbVG) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung vor der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichten.
(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§§ 16 und 17) beauftragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10008332
Dokumentnummer
NOR12097350
alte Dokumentnummer
N6197427902L
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