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§ 59 BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

§ 59.

(1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 93 ArbVG) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung vor der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichten.

(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§§ 16 und 17) beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097350

alte Dokumentnummer

N6197427902L

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