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§ 3 BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 3

Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (§ 2) die Namen, die Geburtsdaten und, falls erforderlich, die Gruppenzugehörigkeit der am Tag der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vor Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung verlangt.

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