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§ 18 BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

§ 18.

Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 15 Abs. 1, 16 und 17 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097299

alte Dokumentnummer

N6197427851L

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