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§ 13 BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

§ 13.

(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn

  1. 1. die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung eines Funktionärs beschließt;
  2. 2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
  3. 3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.

(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097294

alte Dokumentnummer

N6197427846L

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