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§ 30 AufsichtsratsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 30

Erreicht der Antrag auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter die erforderliche Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt § 28 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

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