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§ 64f BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

§ 64f.

(1) Besteht in einem Unternehmen ein Zentraljugendvertrauensrat, so soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates bestellt werden. Die Bestellung des Wahlvorstandes hat aber so rechtzeitig zu erfolgen, daß der neugewählte Zentraljugendvertrauensrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Zentraljugendvertrauensrates seine Konstituierung vornehmen kann. Der Wahlvorstand ist unverzüglich zu bestellen, wenn die Nichtigkeit der Wahl vom Zentraljugendvertrauensrat festgestellt oder die Tätigkeit des Zentraljugendvertrauensrates vorzeitig beendet wird.

(2) Besteht in einem Unternehmen kein Zentraljugendvertrauensrat, so ist der Wahlvorstand binnen einer Woche nach erfolgter Konstituierung aller Jugendvertrauensräte des Unternehmens zu bestellen.

(3) In der konstituierenden Sitzung hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das älteste der von den Jugendvertrauensräten entsandten Mitglieder des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096943

alte Dokumentnummer

N6197420656L

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