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§ 5 BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.

Recht auf briefliche Stimmabgabe

§ 5.

Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 22 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 25) berechtigt.

Schlagworte

Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR40138850

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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