Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
§ 52.
Die Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Ausschreibung der Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag, an dem die Wahlkundmachung (§ 58) angeschlagen wird. § 3 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096924
alte Dokumentnummer
N6197420637L
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