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Anlage 7 BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Anlage 7

(Zu § 47 der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtung
in der Zentralbetriebsratswahl

  1. 1. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.
  2. 2. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.
  3. 3. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.

A  2 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 10 Einzelstimmen

B  4 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 8 Einzelstimmen

C  1 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 1 Einzelstimmen

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR40138882

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