Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
§ 93.
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12097065
alte Dokumentnummer
N6197422977L
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